Nach wie vor besteht grosser Handlungsbedarf bei der Zeiterfassung von Mitarbeitern. Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Namentlich müssen Dauer und Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein (Art. 73 ArGV 1), um Aufgrund dieser Angaben behördenseitig überprüfen zu können, ob die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes eingehalten werden. Es muss damit in einem Betrieb hinsichtlich jedes Mitarbeitenden stets nachvollziehbar sein, wann er gearbeitet, seine Pausen bezogen und die Arbeit beendet hat.

Am 1. Januar 2016 wurden mit den Artikeln 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) zwei Ausnahmen zur vorab dargestellten systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht eingeführt, welche es ermöglichen, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren – es gelten nachfolgende Grundsätze:

1. Die systematische Arbeitszeiterfassung bleibt die Standardregel für alle Arbeitnehmenden, die bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten nicht über eine gewisse Autonomie verfügen. Sind die Voraussetzungen für eine der beiden nachfolgenden Ausnahmen nicht gegeben, muss der Betrieb die Arbeitszeit folglich systematisch erfassen – er kann jedoch selbst wählen, welches Instrument für seine Organisation am besten dafür geeignet ist.

2. Bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung beschränkt sich die Erfassung auf die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden (ein einziger Gesamtwert pro Tag). Diese Möglichkeit besteht für alle Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften

Teil (mind. 25%) selber definieren können. Für diese Regelung ist kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) notwendig: Es genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betrieb und Arbeitnehmervertretung bzw. mit der Mehrheit der Arbeitnehmenden, in Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden ist auch eine individuelle Vereinbarung mit den einzelnen Angestellten möglich.

3. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist für Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen (inkl. Boni) von mehr als 120 000 Franken möglich. Diese Arbeitnehmenden müssen zudem ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können (mind. 50% frei bestimmbar)  und damit über eine grosse Autonomie bei der Gestaltung ihrer Arbeit verfügen. Die Einführung einer solchen Regelung muss zwingend im Rahmen eines GAV zwischen Arbeitgeber und einer oder mehreren repräsentativen Arbeitnehmerorganisation / Gewerkschaft erfolgen, auch regionale oder branchenübergreifende GAV sind möglich, zudem ist die individuelle Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich.

Nach wie vor verfügen viele Betriebe nicht über eine ausreichende Zeiterfassung resp. eine vertragliche Grundlage für die Einführung der vorgenannten Ausnahmen zur systematischen Zeiterfassung. Gerne stehen Ihnen unsere auf Arbeitsrecht und Unternehmen spezialisierten Anwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden sie auch unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz/Arbeits-und-Ruhezeiten/Arbeitszeiterfassung.html