Pikettdienst ist eine spezielle Form des Bereitschaftsdienstes, bei der sich der Arbeitnehmer für allfällige Arbeitseinsätze bei besonderen Ereignissen bereithält. Oft geht es um die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen sowie Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignisse. Was aus rechtlicher Sicht zum Thema «Pikettdienst» zu beachten ist, erfahren Sie hier in 6 Punkten:

Es kommt darauf an. Die Anrechnung von Pikett als Arbeitszeit hängt davon ab, ob er im Betrieb geleistet werden muss und ob ein Arbeitseinsatz erfolgt. Hat der Arbeitnehmer den Pikettdienst innerhalb des Betriebs zu leisten, so wird ihm die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit angerechnet. Kann der Arbeitnehmer den Pikettdienst hingegen ausserhalb des Betriebes leisten, so gelten nur tatsächlich stattfindende Einsätze als Arbeitszeit.

Nein, der Arbeitgeber kann Sie nicht dazu zwingen. Arbeitnehmer müssen nur dann Pikettdienst leisten, wenn dies im Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Frage der Entschädigung wird im Arbeitsgesetz nicht geregelt, da diese im Wesentlichen privates Arbeitsrecht tangiert. Soweit nicht gesamtarbeitsvertragliche Vorschriften zur Anwendung gelangen, hängt die Vergütung von Pikettdienst von der Parteivereinbarung ab. Gemäss Bundesgericht ist die Bereitschaft zum Einsatz jedoch zwingend zu entschädigen ist (siehe BGE 124 III 249). Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich davon ab, wie stark der Arbeitnehmer in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt wird. Bei einer geringen bis leichten Beeinträchtigung ist eine Entlöhnung für von CHF 2.00 bis CHF 3.00 pro Stunde angemessen.

Für die Einsatzplanung des Pikettdienstes ist ein Zeitraum von vier Wochen massgebend. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmende an höchstens sieben (aufeinanderfolgenden oder einzelnen) Tagen auf Pikett sein. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes (mit oder ohne Einsatz) müssen zwei Wochen ohne Pikettdienst folgen.

Ja. Die zusätzlich tatsächlich geleistete Arbeitszeit muss kompensiert bzw. entschädigt, falls das vertraglich vereinbarte Pensum überschritten wird. Gestützt auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung können die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Die Überstunden können demgegenüber auch entgeltlich kompensiert werden. Wird Nachtarbeit geleistet, muss darauf ein Zuschlag gewährt werden.

Die tägliche Ruhezeit von insgesamt 11 Stunden darf durch Piketteinsätze zwar unterbrochen werden, sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang (falls weniger als 11 Stunden) nachgewährt werden. Kann durch die Piketteinsätze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinander folgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nachgewährt werden.