Zivile Drohnen sind im Trend. Hobbypiloten, Privatdetektive und Paparazzi verwenden sie, um Gebiete und Personen zu überwachen bzw. auszuspähen. Bislang wurde in der Schweiz die Auffassung vertreten, dass bei der Abwehr solcher Drohnenangriffe Zurückhaltung geboten ist. Die BALEX-Rechtsanwälte Dr. Jascha Schneider-Marfels und Sebastian Kaufmann sind im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung zu einem anderen Schluss gelangt. Ein Abschuss ist durchaus zulässig.
Erlaubt ist ein Abschuss, wenn ein Angriff auf die Persönlichkeit erfolgt (Art. 28 ZGB). Das ist der Fall, wenn ein Privatdetektiv mittels Drohne einen Ehebrecher observiert, der Paparazzi vom Prominenten in dessen Garten ein Familienfoto schiesst oder der verschmähte Liebhaber seine Angebetete auf ihrem Balkon mittels Drohne beim Sonnenbaden filmt. In solchen Fällen ist von einem unmittelbaren, rechtswidrigen Angriff auf die Persönlichkeit auszugehen.
Der Betroffene befindet sich in einer Notwehrlage. Das Einfangen oder Abschiessen einer Drohne ist einer solchen Situation gerechtfertigt. Die Abwehr eines Angriffs auf die Persönlichkeit mittels Sachbeschädigung oder Zerstörung von fremden ist nicht missbräuchlich – selbst wenn es sich um ein teures Drohnenmodell handelt. Ein Drohnenpilot, der widerrechtlich in fremde Sphären eindringt, muss hiermit rechnen. Er trägt daher das entsprechende Risiko.
Eine Grenze der Abwehr ist allenfalls dort zu erblicken, wo durch der Abschuss einer Drohne Leib und Leben Dritter gefährdet werden. Z.B. wenn die Drohne über einer Menschmasse schwebt. In allen anderen Fällen ist eine angemessene Abwehr durch Einfangen und Abschiessen unter dem Aspekt der Notwehr in der Regel zulässig, was zur Folge hat, dass der Angegriffene straf- und zivilrechtlich für sein Handeln nicht belangt werden kann.
Der Aufsatz unserer Spezialisten ist in der Fachzeitschrift Medialex (www.medialex.ch) erschienen.