Haben Sie Ihre letztwillige Verfügung schon überprüft?

Bereits seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Erbrecht in Kraft. Nachfolgend ein paar der wichtigsten Änderungen:

  • Änderung des Pflichtteilsrechts:

    Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von bisher ¾ auf neu ½ des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert. Eltern verfügen über keinen Pflichtteil mehr.

  • Nutzniessung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten:

    Bisher konnte der Erblasser den überlebenden Ehegatten begünstigen, indem er ihm 1/4 des Nachlasses zu Eigentum und 3/4  des Nachlasses zur Nutzniessung zuwies (das Eigentum an diesen 3/4 ging an die gemeinsamen Nachkommen). Gemäss dem nun geltenden Recht kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten neu die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum zuweisen und die andere Hälfte zur lebenslangen Nutzniessung (das Eigentum an diesen 1/2 geht wiederum an die gemeinsamen Nachkommen).

  • Wegfall des Pflichtteilsschutzes des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners bei hängigem Scheidungsverfahren:

    Vor Inkrafttreten der Erbrechtsrevision verlor der Ehegatte bzw. eingetragene Partner sein Erb- und Pflichtteilsanspruch erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils. Gemäss revidiertem Erbrecht verhält es sich neu wie folgt: Verstirbt ein Ehegatte während eines hängigen Scheidungsverfahren, verliert der überlebende Ehegatte seit 1. Januar 2023 neu seinen Pflichtteilsanspruch, wenn (a) das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde oder (b) die Ehegatten/Partner mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Aber Achtung: Sofern der überlebende Ehegatte in diesen Fällen nichts erhalten soll, muss dies explizit mittels einer letztwilligen Verfügung geregelt werden, da der überlebende Ehegatte zwar seinen Pflichtteil verliert, nicht aber seinen gesetzlichen Erbanspruch. Der gesetzliche Erbanspruch verliert der überlebende Ehegatte weiterhin erst dann, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt.

  • Einschränkung von Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrages

    Besonders zu beachten ist sodann, dass neu Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrags nur noch beschränkt möglich sind. Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden – mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke – können angefochten werden, wenn sie (1) mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind und (2) im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind. Es ist deshalb sehr wichtig, im Erbvertrag vorzusehen, ob und in welcher Höhe der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags Schenkungen an Nachkommen und/oder an andere Personen ausrichten darf.

Die neuen Regelungen gelten für alle Todesfälle ab dem 1. Januar 2023 und finden somit auch auf bereits früher errichtete Testamente oder abgeschlossene Erbverträge Anwendung. Unter anderem aufgrund der höheren Verfügungsfreiheit des Erblassers sowie der Komplexität der Änderungen und deren massiven Auswirkungen auf die Nachlassplanung empfehlen wir Ihnen, Ihre letztwillige Verfügungen in Bezug auf ihre Aktualität überprüfen zu lassen bzw. eine neue letztwillige Verfügung zu errichten. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Zusätzlich sind wir Ihr kompetenter Partner für alle weiteren Fragen im Erbrecht, insbesondere bei erbrechtlichen Prozessen. Zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.

Pascal Berger, Jascha Schneider-Marfels und Alexandra Plachesi-Vonarb