Studien zeigen, dass mehr als ein Drittel der Schweizer Arbeitnehmer täglich während der Arbeitszeit auf sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook aktiv ist: Wie wird das Wetter morgen, welche News gibt es auf 20 Minuten, per WhatsApp etwas Lustiges im Gruppenchat beitragen, eine SMS an Mutti, wie komme ich am schnellsten von A nach B, Bring noch Brot & Schoggi mit und „Wow, da muss ich auch mal hin“.
Dies birgt für den Arbeitgeber Risiken wie Konzentrations- und Produktivitätsverlust, Sicherheitsgefährdung, Zeit- und Kosteneinbussen, Reputationsverlust sowie Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Arbeitgeber können deshalb Weisungen erteilen, verwarnen und letztlich ordentlich oder selten sogar fristlos kündigen, sofern die Kündigung nicht missbräuchlich ist. Rechtlich gesehen hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nämlich eine arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht zur Leistung von sorgfältiger, konzentrierter und bestmöglicher Arbeit. Um dies zu gewährleisten hat bspw. Implenia seinen Lehrlingen ein striktes Handyverbot während der Arbeitszeit aufgebrummt.[1]
Hingegen gibt es auch immer mehr Arbeitgeber, welche ihren Arbeitnehmern Smartphones oder Tablets zur Verfügung stellen, welche diese für berufliche und private Zwecke nutzen können oder eine «Bring your own device»-Politik betreiben. Arbeitnehmer werden z.B. ermutigt sich auf beruflichen Netzwerken wie LinkedIn und XING zu vernetzen, Aufträge/Anfragen auch per Handy entgegenzunehmen, Mails zu checken oder Blogbeiträge und Tweets zu verfassen.
Die feine Linie zwischen beruflicher und privater Nutzung von Social Media verschwimmt somit immer wie mehr, weshalb klare Anordnungen von Seiten des Arbeitgebers zur (privaten) Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln, z.B. mittels Nutzungsreglement, empfohlen werden.[2]
[2] http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/beruf/handy-am-arbeitsplatz-darf-der-chef-smartphones-verbieten-15508148.html;Isabelle Wildhaber undSilvio Hänsenberger, Vertragsrecht / Kündigung wegen Nutzung von Social Media, in: Recht im digitalen Zeitalter, Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015 in St. Gallen, 2015, S. 399 ff.