Das Ausländer- und Integrationsgesetz sieht vor, dass einem Ausländer die Niederlassungsbewilligung entzogen werden kann, wenn dieser bspw. in einem Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. einer solchen von mehr als 12 Monaten, verurteilt wurde oder wenn er auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. zum Ganzen Art. 62 AIG). Der Entzug der Niederlassungsbewilligung ist jedoch nur zulässig, wenn die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
Das basellandschaftliche Kantonsgericht hatte gestern einen solchen Fall zu beurteilen. Konkret ging es um einen Ausländer, der in der Vergangenheit wiederholt straffällig wurde, der Schulden im sechsstelligen Bereich vorzuweisen hat und welcher im Vorfeld zweimal ausländerrechtlich verwarnt worden ist, wobei die zuletzt ausgesprochene Verwarnung im Jahr 2010 als letzte scharfe Verwarnung bezeichnet wurde. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Entsprechend schwierig war die Ausgangslage, welche sich unserer Ausländerrechtsspezialistin, Frau Patricia Jenny-Elmer, gestern vor Gericht stellte. Es gelang ihr jedoch, das Gericht davon zu überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung überdurchschnittlich positiv verhalten hat. So geht dieser seit mehreren Jahren ununterbrochen einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, er hat keine neuen Schulden mehr generiert, er leistet monatliche Rückzahlungen an seine Gläubiger, er konnte sich glaubhaft von seinen Straftaten distanzieren und durch die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training und regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen hat er Verhaltensstrategien entwickeln können, welche das Risiko weiterer Straftaten als sehr gering erscheinen lassen. Nebst dieser positiven Entwicklung fiel aber auch der enge und regelmässige Kontakt des Beschwerdeführers zu dessen getrennt von ihm lebenden Töchtern stark ins Gewicht. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände gelangte das Kantonsgericht nach einer fast 90 Minuten andauernden öffentlichen Beratung schliesslich zu dem knappen Entscheid, dass das private Interesse des seit über 34 Jahren in der Schweiz lebenden Familienvaters an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung.