Seit 1. Januar 2017 gilt in der Schweiz ein neues Unterhaltsrecht. Die Stossrichtung des revidierten ZGB besteht darin, Kinder von unverheirateten Eltern mit jenen von verheirateten Eltern gleichzustellen. Der Unterhalt ist dem Kind geschuldet und wird unterteilt in Bar- und Betreuungsunterhalt. Der Barunterhalt orientiert sich an den konkreten Bedarfskosten des Kindes, d.h. betreibungsrechtlicher Grundbetrag zuzüglich Anteil Miete, Krankenkasse und allenfalls Kosten der Drittbetreuung. Der Betreuungsunterhalt soll dem Kind den finanziellen Nachteil ausgleichen, der entsteht, wenn ein Elternteil die Betreuung übernimmt. Er richtet sich nach dem Grundbedarf des betreuenden Elternteils. Neben dem Bar- und Betreuungsunterhalt für das Kind kann zudem Ehegattenunterhalt geschuldet sein, wenn die Eltern verheiratet sind oder waren. Der Kinderunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt jedoch vor.

Die Praxis der Gerichte ist in diesem Bereich noch sehr unterschiedlich . Insbesondere die Höhe des Anteils an den Mietkosten sowie die Berechnung des Betreuungsunterhalts werden derzeit in der Praxis noch sehr unterschiedlich gehandhabt. Tatsache ist jedoch, dass die Unterhaltspflichten tendenziell höher werden. Dem Verpflichteten muss jedoch das Existenzminimum verbleiben, weshalb eine grösser Anzahl von Fällen mit einer rechnerischen Unterdeckung entstehen werden. Das heisst, die verpflichtete Person ist nicht in der Lage, den vollen Unterhalt ans Kind zu leisten. In einer solchen Situation können die betroffenen Kinder neu bei der Sozialhilfe angemeldet werden, welche prüft, ob ein Anspruch auf Ausrichtung von Leistungen besteht. Erste Entscheide deuten zudem darauf hin, dass bei alternierender Obhut in der Regel kein Kinderunterhalt mehr geschuldet ist, weil beide Ehegatten ihren Anteil in Bar leisten. Somit gilt: Je ausgewogener der Betreuungsanteil, desto geringer der Bedarf, zusätzliche Zahlungen festzulegen.