An und für sich zahlt der Verlierer die Prozesskosten, d.h. auch den Anwalt des Obsiegenden. Manchmal sind diese Kosten aber nicht eintreibbar, z.B. weil der Verlierer zahlungsunfähig ist.  Trotz Obsiegens bleibt eine Partei dann auf den eigenen Anwaltskosten sitzen. Wie kann sich ein Beklagter schützen, wenn ein nicht solventer Kläger einen Prozess gegen ihn anstrengt? Nach der schweizerischen Zivilprozessordnung hat die beklagte Partei die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Klägers eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu verlangen. Heisst das Gericht diesen Antrag der Beklagten gut, muss der Kläger eine Geldsicherheit im Umfang der mutmasslichen Höhe der gegnerischen Anwaltskosten leisten. Leistet der Kläger diese Sicherheit nicht, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein, wie z.B. in einem aktuellen Fall vor Bezirksgericht Rheinfelden (Entscheid vom 17. Mai 2019). Das Gericht ist nicht auf eine Aberkennungsklage der augenscheinlich zahlungsunfähigen Schuldnerin eingetreten, nachdem diese die von BALEX durchgesetzte Prozesskaution nicht geleistet hatte.