In einer Medienmitteilung vom 18. Juni 2019 nimmt das Bundesgericht Stellung zum kürzlich ergangenen Urteil 6B_378/2018. Im konkreten Fall hatte das Bundesgericht die ausgesprochene Landesverweisung eines spanischen Staatsangehörigen zu prüfen, in dessen Wohnung man 590 g Kokaingemisch gefunden hat, welches zum Verkauf bestimmt war. Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich sprachen den Mann der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verwiesen ihn für 7 Jahre des Landes.

Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass Einschränkungen der Personenfreizügigkeit, wie sie im wirtschaftsrechtlich motivierten Freizügigkeitsabkommen (FZA) für Störungen der öffentlichen Ordnung vorgesehen sind, im Strafrecht nicht eng, sondern gemäss dem Wortsinn der fraglichen Bestimmung des FZA auszulegen seien. Im Einzelfall hätten die Gerichte prüfen, ob das FZA einer Einschränkung der Personenfreizügigkeit entgegensteht. Entscheidendes Kriterium sei dabei das Mass der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Gesundheit oder des Gemeinwohlinteressens, das bei der Verübung einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB hervorgerufen werde. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht erwogen, dass der Täter ein Verhalten habe erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstelle. Es entspräche dem gesetzgeberischen Willen, dass dem Drogenhandel durch Ausländer ein Riegel geschoben werde. Zudem sei der Täter das Risiko, sein Aufenthaltsrecht zu verlieren, bewusst eingegangen. Im Ergebnis beanstandete das Bundesgericht die ausgesprochene Landesverweisung somit nicht.