Ein Ehegatte, der seinen Job kündigt, um weniger Unterhalt zu zahlen, verdient keinen Rechtsschutz. Das Bundesgericht hat die Reduktion des Unterhalts unter solchen Umständen abgelehnt. Ein Ehegatte hat sein Erwerbspotential in gutem Treu und Glauben auszuschöpfen.

Im vorliegenden Fall aus dem Kanton Basel-Stadt kündigte der Ehemann aus eigenen Stücken seine gut bezahlte Arbeitsstelle als Finanzchef, in der Hoffnung, weniger Unterhalt an seine Ehefrau bezahlen zu müssen. Diese absichtliche Reduktion des Einkommens fasste das Bundesgericht als böswillig und offenbar rechtsmissbräuchlich auf. Die Kündigung durch den Ehemann erfolgte gemäss Erwägungen des Bundesgerichts einzig, um der Ehefrau weniger Unterhalt zahlen zu müssen. Dieses Verhalten schliesse eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages aus, da der Ehemann mit seiner eigenmächtigen Kündigung in Schädigungsabsicht gehandelt habe. Er habe den  Umstand der Arbeitslosigkeit als Grundlage für eine Abänderung der Unterhaltspflicht vielmehr vorgeschoben.

Damit gibt das Bundesgericht seine Praxis auf, wonach eine Anpassung des Unterhalts entsprechend den neuen Einkommensverhältnissen zulässig war, wenn diese nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. Die Schweizer Medien haben diesen Entscheid (5A_297/2016 vom 2. Mai 2017) aufgegriffen, u.a. die NZZ, der Beobachter und der Tagesanzeiger.