Will sich der Betroffene gegen einen solchen Drohenflug gerichtlich zur Wehr setzen, muss er wissen, wer der Pilot ist. Weil der störende Drohnenpilot in der Praxis wohl häufig nicht bekannt ist, dürften gerichtliche – und insb. sachenrechtliche – Instrumentarien in vielen Fällen weder zielführend noch praktikabel sein. Zudem zielen diese Klagen auf die Störung des Besitzes und des Eigentums ab, was die eigentliche Kernproblematik völlig ausser Acht lässt: die Störung der Privatsphäre und die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung. BALEX hat sich deshalb letztes Jahr in einem Aufsatz in medialex 3/18 auf den Standpunkt gestellt, dass dem Betroffenen in gewissen Situationen das Recht zur Selbsthilfe zugestanden werden muss. Ein Abschuss der Drohne, welche in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift, kann somit gerechtfertigt sein.
Diese Auffassung wurde offenbar jüngst auch von einem deutschen Gericht vertreten. So hat das Amtsgericht in Riesa (D) einen Betroffenen geschützt, der eine Fotodrohne mit einem Luftgewehr vom Himmel holte. Die Drohne flog über dessen Garten, wo zu diesem Zeitpunkt auch die beiden kleinen Töchter des Betroffenen spielten. Das Gericht führte aus, der Betroffene habe das Recht auf Selbsthilfe in Anspruch nehmen dürfen. Er habe davon ausgehen können und müssen, dass jemand mit der Drohne Bilder mache und daher sein Persönlichkeitsrecht verletzten wolle.