Ein aufgespaltener Handwerksbetrieb darf sich bei Submissionen unter gewissen Umständen auf frühere Referenzen berufen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die Praxis des Bau- und Verkehrsdepartements als zu streng empfunden und gerügt. Die Einzelheiten der Abspaltung müssten der Behörde jedoch transparent dargelegt werden. Sämtliche dafür relevanten Unterlagen seien gemäss den Richtern bereits bei Einreichung des Angebots vorzulegen. Es spiele zudem keine Rolle, ob die Abspaltung auf Basis des Fusionsgesetzes oder mittels Vermögensübertragung erfolge.

Balex hat einen Handwerksbetrieb vertreten, der aus einer Abspaltung entstanden war und sich bei einer öffentlichen Auslobung auf frühere Referenzen berief. Das Gericht verglich den Fall mit einer Auffanggesellschaft, welche sich unter gewissen Umständen auf die Reverenzen des konkursiten Betriebs berufen darf. Im konkreten Fall monierte das Gericht, dass der Handwerksbetrieb im Rahmen der Einreichung keine detaillierten Angaben über die Abspaltung gemacht hatte, sondern in seinen Unterlagen lediglich in genereller Art und Weise auf die Abspaltung hinwies. Gemäss den Richtern komme der Behörde angesichts des Gleichbehandlungsgebots und der Eigenheiten des Submissionsgesetzes in einer solchen Situation nicht die Pflicht nachzufragen.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.