Das Bundesgericht hat mit Entscheid 5A_590/2016 vom 12. Oktober 2017 sein letztjähriges Urteil bestätigt, wonach ein mutmasslicher Vater zu einer DNA-Probe gezwungen werden kann.

Im früheren Fall ging es darum, dass ein Mann daran zweifelte, der Vater des Kindes einer Prostituierten zu sein und sich deshalb weigerte, einen Vaterschaftstest zu machen. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass das Recht des Kindes, den biologischen Vater zu kennen, höher zu gewichten sei, als der Zwang eines möglichen Vaters zu einem DNA-Test.

Im aktuellen Fall war es umgekehrt: Ein geschiedener Schweizer hatte das Kind seiner kosovarischen Ex-Frau anerkannt. Die zuständigen Heimat- und Wohnsitzgemeinden zweifelten jedoch an seiner Vaterschaft, da sie die Ehe als Scheinehe werteten und das Migrationsamt die Kosovarin wegweisen wollte. Als Mutter eines Kindes mit nun Schweizer Bürgerrecht durfte die Frau jedoch in der Schweiz bleiben. Obwohl das Zürcher Obergericht die zwangsweise Durchführung eines DNA-Tests verneinte, widersprach das Bundesgericht dem, indem es seine frühere Praxis bestätigte und die Androhung der zwangsweisen Durchführung eines DNA-Gutachtens zur Klärung der Abstammungsfrage als verhältnismässig einstufte. Dabei verwies es auf die gesetzlichen Grundlagen der Pflicht zur Mitwirkung bei der Vaterschaftsabklärung in Art. 160 und 296 Abs. 2 ZPO.

Der Klärung der Frage, ob der rechtliche auch der genetische Vater ist, entgegenstehen könnte höchstens ein festes familiäres Identifikationsgefüge des Kindes, also eine gelebte Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater, welche durch die Antwort gefährdet wäre.