Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter meldet sich krank, und der Arbeitgeber hat begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Hier kommt die vertrauensärztliche Untersuchung ins Spiel – ein wichtiges Werkzeug für Arbeitgeber. Aber wie weit dürfen Arbeitgeber gehen, ohne die Privatsphäre ihrer Mitarbeiter zu verletzen?
Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters bestehen, kann der Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Dies dient der Überprüfung, ob der Mitarbeiter wirklich arbeitsunfähig ist. Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, berechtigten Weisungen des Arbeitgebers zu folgen – dazu gehört auch die Teilnahme an einer solchen Untersuchung.
Der Arbeitgeber hat aber nicht das Recht, alle medizinischen Details zu erfahren. Er darf nur Daten bearbeiten, die direkt mit der Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters zusammenhängen. Dazu gehören:
- Personalien des Mitarbeiters
- Tatsache, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit
- Ob die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall verursacht wurde
Es gibt klare Grenzen, was die der Arbeitgeber nicht erfragen darf:
- Konkrete Befunde und Diagnosen
- Spezifische Details über die Krankheit
- Informationen über die voraussichtliche Dauer der Krankheit oder Behandlungsdetails
- Fragen zur psychischen Gesundheit oder andere persönliche Informationen, die keinen direkten Bezug zur Arbeitsfähigkeit haben
Falls Sie als Arbeitgeber oder betroffener Mitarbeiter Unterstützung benötigen, um die richtige Balance zwischen Informationsbedarf und Datenschutz zu finden, steht unser Team von Rechtsexperten bereit, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Unsere Arbeitsrechtspezialisten helfen Ihnen gerne, diese und andere Herausforderungen im Arbeitsalltag professionell zu meistern.