Prominentes Beispiel ist der Unfall von Michael Schumacher. Nachdem er einen tragischen Skiunfall erlitt, lag er Monate lang im Koma. Der weltbekannte Formel 1-Rennfahrer war während dieser Zeit urteilsunfähig und konnte keine eigenen Entscheidungen mehr fällen. Solch ein tragisches Ereignis kann jeden treffen. Immer wieder kommt es zu unerwarteten Unfällen oder schweren Krankheiten, welche die Urteilsunfähigkeit einer Person zur Folge haben, oder eine Urteilsunfähigkeit kommt schleichend wie beispielsweise bei einer Demenz.

Doch wer vertritt die Anliegen einer urteilsunfähigen Person und wer übernimmt die Vertretung, bspw. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten? Insbesondere dann, wenn es um Entscheidungen geht, die nicht aufgeschoben werden können? Entscheidet die KESB?

Seit dem 1. Januar 2013 wurde im Zuge des Inkrafttretens des neuen Erwachsenenschutzrechts das Instrument des Vorsorgeauftrages eingeführt. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person – im Hinblick auf ihre allfällige Urteilsunfähigkeit – eine andere Person beauftragen, die Vermögens- und Personensorge im gewünschten Umfang zu übernehmen. Darunter fällt bspw. die Verwaltung bestehender Konti und Liegenschaften, wie auch die Vertretung im Rechtsverkehr oder der Entscheid, wann die urteilsunfähige Person in ein Altersheim übertritt. Ferner besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung mit Bestimmungen über die medizinischen Massnahmen direkt im Vorsorgeauftrag zu integrieren.

Sobald die KESB von der Urteilsunfähigkeit einer Person Kenntnis erhält, prüft sie, ob ein entsprechender Vorsorgeauftrag vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann die KESB einen Beistand einsetzen, der über die Belange der urteilsunfähigen Person entscheidet. Das Ermessen der KESB ist dabei relativ gross.

Konkret: Um die eigenen Interessen zu wahren und zu verhindern, dass die KESB über die Angelegenheiten der urteilsunfähigen Person entscheidet, lohnt es sich, einen Vorsorgeauftrag aufzusetzen – bevor eine allfällige Urteilsunfähigkeit eintritt. Wurde ein Vorsorgeauftrag errichtet, kann dieser bei der zuständigen KESB hinterlegt werden. Da die Aufsetzung eines Vorsorgeauftrages aufgrund des umfangreichen Regelungsspielraums komplex ist und die gesetzlichen Formvorschriften (Handschriftlichkeit oder notarielle Urkunde) eingehalten werden müssen, ist eine Beratung sehr zu empfehlen. Gerne unterstützt Sie unser Notariat bei der Beratung und Erstellung eines Vorsorgeauftrages.