Der Referenzzinssatz für Mieten ist auf ein Rekordtief gesunken. Vermieter sehen sich zunehmend mit Gesuchen um Mietsenkungen konfrontiert. Wann muss dem  Mieter eine Mietzinsreduktion  gewährt werden?

Grundlage für eine Mietzinsreduktion bildet der hypothekarische Referenzzinssatz, den das Bundesamt für Wohnungswesen vierteljährlich veröffentlicht (Stand 31. März 2017: 1,5%).  Sollte der Referenzzinssatz zum Zeitpunkt des Mietbeginns höher als 1,5% gewesen sein, hat ein Mieter unter Umständen einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung.

Allerdings besteht für den Mieter ein Mietzins-Senkungsanspruch nur, wenn der Vermieter einen „übersetzten Ertrag“ gemäss Art. 269 f. OR erzielt. Wenn also der aktuelle Mietzins im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegt oder Mehrleistungen des Vermieters durch Kostensteigerungen begründet sind (vgl. Art. 269a Abs. 1 OR), muss der Mietzins nicht gesenkt werden. Im Einzelfall sind die diesbezüglichen Abklärungen relativ komplex.

Sind die Voraussetzungen für eine Mietzinsreduktion erfüllt muss der Mieter aktiv werden und  direkt beim Vermieter schriftlich die Mietzinsreduktionsaufforderung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen.  Die Vermieterschaft muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Senkungsbegehrens eine Antwort geben.

Unsere Mietrechtsexpertinnen Patricia Jenny, Sandra Schmitt und Alexandra Vonarb stehen für weitergehende Fragen gerne zur Verfügung.