Immer wieder kommt es unter KMU bzw. Handwerksbetrieben zu Preisabsprachen, u.a. bei Submissionen. Abreden bzw. „koordiniertes Vorgehen“ unter Marktteilnehmern ist aus der Sicht des Kartellrechts an und für sich immer heikel. Das Kartellgesetz (KG) verbietet explizit Abreden, welche den Wettbewerb a) beseitigen oder b) unzulässig beeinträchtigen (Art. 5 KG).
Als Abrede zählen u.a. Preisabsprachen, aber auch andere Abmachungen, welche einen Einfluss auf den Wettbewerb haben (Produktionsmittel etc.). Auch ein Gentlemen-Agreement kann eine Abrede darstellen; es muss mit anderen Worten nicht zwingend ein rechtlich bindender Vertrag vorliegen. Es ist dabei nicht relevant, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat. Eine Beseitigung des Wettbewerbs liegt u.a. vor, wenn sich die Mehrheit der Marktteilnehmer an der Absprache beteiligt. Eine Abrede, die den Wettbewerb nicht beseitigt, ist unzulässig, wenn sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt.
Tatsache ist, dass die Praxis der Behörden und Gerichte in den vergangenen Jahren deutlich verschärft wurde (vgl. GABA-Entscheid, BGE 2C-180/2014). In der Regel dürfte eine Preisabsprache immer als erheblich angesehen werden, weil der Preis einen wichtigen Wettbewerbsparameter darstellt (vgl. BK-KG, Art. 5, Rn. 192 mit Verweis auf BGE 129 II 18).
Kleinstunternehmen können unabhängig von ihrem Marktanteil Abreden treffen, sofern keine sog. schwarzen Klauseln vorliegen. Abreden sind zudem unter Umständen zulässig, wenn sie der Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz dienen. Abgesehen von Preisabsprachen können auch andere Formen der Koordination kartellrechtlich relevant sein, wie z.B. Gebietsabsprachen etc. Gerne beraten Sie unsere Experten.